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Vorlage Nr. S-0176886.1 – Neubau Transformatorenstation Tannacker

Vorlage Nr. L-0184955.2 – 20-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Linde Mühlethal und Tannacker
– Kabelumlegung
– Einschlaufung in die TS Tannacker

Vorlage Nr. L-0233484.1 – Neubau 20-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Säge und Tannacker

Betroffene Gemeinde 4813 Uerkheim, 4800 Zofingen

Gesuchstellerin
AEW EnergieAG, Regional-Center Lenzburg, Sägestrasse6, 5600 Lenzburg

Ort
ParzelleNr. 554 (Uerkheim) und weitere Koordinaten 2642101 ⁄ 1233932

Gegenstand
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI).

Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagenkönnenvom8. November 2021bis 7. Dezember 2021 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden:
• Gemeindeverwaltung Uerkheim, Dorfstasse48,4813 Uerkheim
• Bauverwaltung Zofingen, Vordere Hauptgasse 74, 4800 Zofingen


Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwatungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf Einsprache erheben.Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG).

Enteignung
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 EntG zur Folge. Wird durch die Enteignung inMiet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Innerhalb der Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntGPartei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33EntGgeltend machen. Diese sind imWesentlichen:
a) Einsprachen gegen die Enteignung;
b) Begehren nach den Art. 7–10 EntG;
c) Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e) die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Aarau, 1. November 2021
Namens des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI)
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen