Regierungsrat hat Sonderverordnung erlassen
Der Regierungsrat hat am 2. April die Sonderverordnung 1 (SonderV20 – 1) verabschiedet. Er will damit drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen durch die Corona-Pandemie vorbeugen.
Zur Sicherstellung politischer Entscheide können die Gemeinden für Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, eine direkte Urnenabstimmung anordnen. Die Frist für die Genehmigung der Jahresrechnungen wird zudem bis zum 31. Dezember 2020 erstreckt. Kommunale Behörden können ihre Beschlüsse neu auch in Form digitaler Meetings, wie etwa einer Telefonkonferenz, oder auf dem Zirkularweg fassen.
Gemeinderatswahlen
Im Bereich der Wahlen soll es möglich sein, auch den Gemeinderat bereits im ersten Wahlgang still wählen zu können. Da zurzeit keine Gemeindeversammlungen stattfinden dürfen, sollen Gemeinden, die noch Versammlungswahlen kennen, die erforderlichen Wahlen an der Urne durchführen können.
Massnahmen im Bereich des Steuerrechts
Die für den Bereich des Steuerrechts beschlossenen Massnahmen sehen folgendes vor:
- Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 wird für die unselbständig erwerbenden natürlichen Personen bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Für selbständig Erwerbende, für juristische Personen sowie für Landwirtschaftsbetriebe gilt die Fristerstreckung bis zum 30. September 2020. Es muss kein Gesuch um Fristerstreckung eingereicht werden.
- Für Steuerforderungen gilt ein Mahn- und Betreibungsstopp bis zum 30. Juni 2020.
- Die Steuerbehörden erheben vom1. März bis 31. Dezember 2020 bei verspäteter Zahlung der in diesem Zeitraum fälligen Kantons- und Gemeindesteuern keine Verzugszinsen.
Massnahmen im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe
Aufgrund der bestehenden Pandemie ist es möglich, dass kommunal oder regional organisierte Sozialdienste ihre Aufgaben nicht mehr bewältigen können. Aus diesem Grund schafft der Regierungsrat eine Rechtsgrundlage, damit der Kantonale Sozialdienst (KSD) im Bedarfsfall die Zuständigkeit für die Hilfeleistung einem anderen Sozialdienst oder einer anderen geeigneten Stelle übertragen kann.
Öffentliche Auflage und Akteneinsicht bei Bauvorhaben
Die Sonderverordnung sieht auch Bestimmungen zur öffentlichen Auflage und zur Akteneinsicht in baurechtlichen Verfahren vor. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall verlangen, dass die öffentlich aufzulegenden Akten sowohl in Papierform als auch elektronisch einzureichen sind. Ausserdem kann sie in begründeten Einzelfällen anordnen, dass digital in die Akten Einsicht genommen werden muss und eine Einsichtnahme vor Ort nur in begründeten Fällen nach vorheriger Absprache zugestanden wird.
Link zur Sonderverordnung
Link zur Erläuterung der Sonderverordnung