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Am Sonntag, 25. September 2022, findet die Ersatz- und Ergänzungswahl für 1Mitglied der Finanzkommission für den Rest der Amtsperiode 2022/2025 (Amtsantritt 1. Januar 2023) statt.

Gemäss 21b der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) sind Anmeldungen bei der Gemeindekanzlei Schöftland einzureichen. Die Anmeldung muss den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und den Heimatort sowie Angaben über Strasse und Hausnummer des/der Kandidaten/Kandidatin enthalten. Ferner ist die Partei oder die Gruppierung, welche einen/eine Kandidaten/ Kandidatin vorschlägt, anzugeben.
Die Anmeldung muss zudem im Sinne von 29a Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) von mindestens 10 stimmberechtigten Einwohnern oder Einwohnerinnen unterzeichnet sein. Die erforderlichen Anmeldeformulare können auf der Gemeindekanzlei bezogen oder auf der Homepage www.schoeftland.ch heruntergeladen werden.
Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitszeugnis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen (Bestandteil des Anmeldeformulars – Bitte Wahlannahme unterzeichnen; Überprüfung der Wahlfähigkeit wird durch die Verwaltung nach erfolgter Eingabe vorgenommen).

Die Wahlvorschläge für Kandidaturen müssen mit sämtlichen formellen Erfordernissen bis spätestens am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, d. h. bis Freitag, 12. August 2022, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei eingereicht werden. Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten Kandidaturen können für die Kandidateninformation auf dem Wahlzettel, welcher den Stimmberechtigten zugestellt wird, berücksichtigt werden. Diese Anmeldung ist jedoch keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Weitere Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich. Diese werden den Stimmberechtigten vom Wahlbüro jedoch nicht mehr offiziell bekannt gegeben.

Im übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidat/Kandidatin gültige Stimmen erhalten kann ( 30 Abs. 1 GPR).

Sind keine oder lediglich eine/ein wählbare/r Kandidatin/Kandidat zur Wahl vorgeschlagen, wird mit der erneuten Publikation eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue oder zusätzliche Vorschläge unterbreitet werden können. betrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl des zu vergebenden Sitzes nicht, wird die/der Vorgeschlagene vom Wahlbüro als in stiller Wahl für gewählt erklärt. Für einen allenfalls noch zu vergebenden Sitz ist eine Wahl an der Urne durchzuführen ( 30a GPR).

Schöftland, 20. Juni 2022
Wahlbüro