Den Miteigentümergemeinschaften Schnepfwinkelstrasse 1a–1c und Striegelstrasse 33a–33f, 5745 Safenwil, wurde das folgende Gerichtliche Verbot bewilligt:
Jedes unberechtigte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Parzelle 775 wird richterlich verboten. Ausgenommen sind berechtigte Besucher der Liegenschaften Schnepfwinkelstrasse 1a–1c und Striegelstrasse 33a–33f.
Widerhandlungen werden auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Das Verbot ist auf 20 Jahre nach seinem Erlass befristet.
Zofingen, 21. Februar 2022
Der Gerichtspräsident
Gemäss Art. 260 ZPO kann jede Person, die das Verbot nicht anerkennen will, innert einer Frist von 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes gegenüber der einsprechenden Person kann beim Gericht Klage erhoben werden.