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Vorlage Nr. S-0177699.1 – Neubau Trafostation TS 37 Uerkenweg

Vorlage Nr. L-0234403.1 – 16-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS 37 Uerkenweg und TS 25 Roggenweg
– Kabelumlegung
– Einschlaufung in die TS 37 Uerkenweg

Vorlage Nr. L-0165940.2 – 16-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS 24 Wallenland und TS 25 Roggenweg
– Kabelumlegung
– Einschlaufung in die TS 37 Uerkenweg

Betroffene Gemeinde
5036 Oberentfelden

Gesuchstellerin
Technische Betriebe Oberentfelden, Dorfstrasse 7, 5036 Oberentfelden

Ort
Parzellen Nrn. 2680 und 974, Koordinaten 2645240/1245312

Gegenstand
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI).

Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen können vom 10. Oktober 2022 bis 8. November 2022 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden:
Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 7, 5036 Oberentfelden

Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG).

Enteignung
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 EntG zur Folge. Wird durch die Enteignung inMiet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Innerhalb der Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a) Einsprachen gegen die Enteignung;
b) Begehren nach den Art. 7–10 EntG;
c) Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e) die geforderte Enteignungsentschädigung. Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Aarau, 3. Oktober 2022
Namens des Eidgen ssischen Starkstrominspektorats (ESTI)
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt,
Abteilung für Baubewilligungen