Vorlage Nr. L-0233852.1
16-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Dornegg und FFS-Teufenthal Regionalleitung Schlossrued–Teufenthal
– Freileitungsverkabelung
Vorlage Nr. L-0233847.1
16-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen (FTS) Klack und Hardhof Regionalleitung Schlossrued–Teufenthal
– Freileitungsverkabelung
Vorlage Nr. L-0233850.1
16-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Hardhof und Dornegg Regionalleitung Schlossrued–Teufenthal
– Freileitungsverkabelung
Betroffene Gemeinden
5044 Schlossrued, 5726 Unterkulm, 5040 Schöftland
Gesuchstellerin
AEW Energie AG, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau
Gegenstand
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI).
Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen inkl. Rodungsgesuch im Sinne von Art. 5, Abs. 2 der Verordnung über den Wald (WaV; SR 921.01) können vom10. Oktober 2022 bis 8. November 2022 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden:
• Gemeindekanzlei Schlossrued, Hauptstrasse 87, 5044 Schlossrued
• Gemeindekanzlei Unterkulm, Hauptstrasse 22, 5726 Unterkulm
• Gemeindekanzlei Schöftland, Bahnhofstrasse 5, 5040 Schöftland
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf Einsprache erheben.Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG).
Enteignung
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 EntG zur Folge.Wird durch die Enteignung inMiet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Innerhalb der Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a) Einsprachen gegen die Enteignung;
b) Begehren nach den Art. 7–10 EntG;
c) Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e) die geforderte Enteignungsentschädigung. Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Aarau, 26. September 2022
Namens des Eidgen ssischen Starkstrominspektorats (ESTI)
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt,
Abteilung für Baubewilligungen